1.
Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a.
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b.
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c.
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
3.
Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
- §1Urlaubsanspruch
- §2Geltungsbereich
- §3Dauer des Urlaubs
- §4Wartezeit
- §5Teilurlaub
- §6Ausschluß von Doppelansprüchen
- §7Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
- §8Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
- §9Erkrankung während des Urlaubs
- §10Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
- §11Urlaubsentgelt
- §12Urlaub im Bereich der Heimarbeit
- §13Unabdingbarkeit
- §14Berlin-Klausel
- §15Änderung und Aufhebung von Gesetzen
- §15aÜbergangsvorschrift
- §16Inkrafttreten
- §1Urlaubsanspruch
- §2Geltungsbereich
- §3Dauer des Urlaubs
- §4Wartezeit
- §5Teilurlaub
- §6Ausschluß von Doppelansprüchen
- §7Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
- §8Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
- §9Erkrankung während des Urlaubs
- §10Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
- §11Urlaubsentgelt
- §12Urlaub im Bereich der Heimarbeit
- §13Unabdingbarkeit
- §14Berlin-Klausel
- §15Änderung und Aufhebung von Gesetzen
- §15aÜbergangsvorschrift
- §16Inkrafttreten
Erholungsurlaub bei unbezahltem Sonderurlaub
Tatbestand 1. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Gewährung von 20 Arbeitstagen (Ersatz-)Urlaub für das Jahr 2014. 2. Die Klägerin ist bei der beklagten Stadt seit dem 1. Juli 1991 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Anwendung. In der für den streitigen Zeitraum maßgeblichen Fassung heißt es ua.: […]
Elternzeit - Kürzung des Urlaubsanspruchs
Tatbestand 1. Die Klägerin verlangt von der Beklagten zuletzt noch die Abgeltung von Urlaub aus den Jahren 2013 bis 2015. 2. Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1. Juni 2001 als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Der Bruttomonatsverdienst der Klägerin betrug 4.100,00 Euro, ihr jährlicher Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage. Sie hatte die Arbeitsleistung an fünf Tagen der Kalenderwoche von Montag bis Freitag zu erbringen. […]
Verfall von Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers
Tatbestand 1. Der Kläger verlangt von dem Beklagten, 51 Urlaubstage aus den Jahren 2012 und 2013 mit einem Betrag iHv. 11.979,26 Euro abzugelten. 2. Der Beklagte beschäftigte den Kläger vom 1. August 2001 bis zum 31. Dezember 2013 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Wissenschaftler am M Institut. Das Bruttomonatsentgelt des Klägers betrug zuletzt 5.089,23 Euro. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) Anwendung. Dieser bestimmt in der für den streitigen Zeitraum maßgeblichen Fassung ua.: […]
Kein Titel verfügbar
Tatbestand 1. Das Verfahren betrifft die Gewährung von Sonderurlaub für eine Familienheimfahrt. 2. Der Antragsteller, ein Oberstleutnant, beantragte am 15. Mai 2019 die Gewährung von Sonderurlaub für eine Familienheimfahrt am 21. Juni 2019. Er ist beim Bundesministerium der Verteidigung ... eingesetzt. Sein Familienwohnsitz liegt in dem rund 400 km entfernten A. Mit Bescheid vom 28. Juni 2019 lehnte das Bundesministerium der Verteidigung die Gewährung des Sonderurlaubs ab. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung lägen nicht vor, weil die regelmäßige Arbeitszeit des Antragstellers nicht an fünf Tagen in der Woche in einer Entfernung von mindestens 150 km vom Wohnort abgeleistet werde. Der Antragsteller leiste an einem Tag Telearbeit am häuslichen Arbeitsplatz und erfüllte deswegen nicht die Voraussetzungen. […]
Leitsatz Der Bewilligung von Sonderurlaub für Familienheimfahrten nach § 18 Abs. 1 und 2 SUrlV steht nicht entgegen, wenn ein Berechtigter an einem Tag der Woche Telearbeit zu Hause verrichtet.
Zusätzliches Urlaubsgeld - Berücksichtigung des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen
Tatbestand 1. Der Kläger verlangt - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - von der Beklagten, an ihn ein zusätzliches Urlaubsgeld für den gesetzlichen Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen im Jahr 2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte, ein Unternehmen der Erfrischungsgetränkeindustrie, beschäftigt den als schwerbehinderten Menschen anerkannten Kläger seit dem 1. Mai 1991 als Fahrer. Kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit finden auf das Arbeitsverhältnis der Einheitliche Manteltarifvertrag der Erfrischungsgetränke-Industrie Nordrhein-Westfalen vom 20. Februar 2001 (EMTV) und der Unternehmenstarifvertrag „Geltung von Manteltarifverträgen“ vom 27. März 2015 (UTV MTV) Anwendung. […]
Verminderter Anspruch auf Urlaub infolge Sonderurlaubs
Tatbestand 1. Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Abgeltung von 45 Arbeitstagen Urlaub aus den Jahren 2014 und 2015 in Anspruch. 2. Das beklagte Land beschäftigte die Klägerin, die ihre Arbeitsleistung in einer Fünftagewoche erbrachte, bis zum 31. Dezember 2016 als Angestellte. Das Bruttomonatsentgelt der Klägerin betrug zuletzt 3.365,75 Euro. Aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 Anwendung. Dieser enthielt in den damals maßgeblichen Fassungen des Änderungstarifvertrags Nr. 7 vom 9. März 2013 und des Änderungstarifvertrags Nr. 8 vom 28. März 2015 ua. folgende Regelungen: […]
Gesetzlicher Urlaubsanspruch - Sonderurlaub
Tatbestand 1. Die Klägerin begehrt die Feststellung des Bestehens gesetzlicher Urlaubsansprüche ausden Jahren 2014 und 2015. 2. Auf das seit dem 1. August 1988 bestehende Arbeitsverhältnis der Parteien findet derTarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 Anwen-dung, der in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung ua. regelt: […]
Leitsatz 1. Bei einem unterjährigen Wechsel der Anzahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche ist der Urlaubsanspruch für das betreffende Kalenderjahr unter Berücksichtigung der einzelnen Zeiträume der Beschäftigung und der auf sie entfallenden Wochentage mit Arbeitspflichtumzurechnen.(Rn.27) 2. Für Zeiten des unbezahlten Sonderurlaubs besteht grundsätzlich kein gesetzlicher An-spruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Zeitraum des unbezahlten Son-derurlaubs ist bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs regelmäßig mit "null" Arbeitstagen inAnsatz zu bringen.(Rn.35)
Gesetzlicher Urlaubsanspruch nach unbezahltem Sonderurlaub
Tatbestand Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Abgeltung von 15 Tagen gesetzlichen Urlaub aus dem Jahr 2011 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 1.846,00 Euro brutto. Die Klägerin war bei der Beklagten, einer Universitätsklinik, seit dem 1. August 2002 als Krankenschwester beschäftigt. Auf Antrag der Klägerin gewährte die Beklagte ihr gemäß § 28 des Tarifvertrags für die Charité - Universitätsmedizin Berlin vom 1. Januar 2007 (TV-Charité) Sonderurlaub unter Fortfall des Entgelts vom 1. Januar 2011 zunächst bis zum 30. Juni 2011 und später bis zum 30. September 2011. Nach dieser Tarifvorschrift war es möglich, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub zu erhalten. […]
Sonderurlaub für Angestellte
Tatbestand 1. Der im August 1945 geborene Kläger verlangt von dem beklagten Land die Gewährungvon Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge. Er ist Diplom-Lehrer für Deutsch an ei-ner Sekundarschule und wird seit 1970 im staatlichen Schuldienst als Lehrkraft beschäf-tigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag zurAnpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - BAT-O Anwendung. 2. Am 7. Juli 1996 ist der Kläger in Urwahl zum Oberbürgermeister der Stadt S. gewählt undam 1. August 1996 für die Dauer von sieben Jahren zum Wahlbeamten auf Zeit ernanntworden. Unmittelbar nach der Wahl unterrichtete der Kläger die Schulleitung und denSchulrat, daß er das Amt annehmen und für die Dauer der Amtszeit daher seinen Unter-richtsverpflichtungen nicht nachkommen könne. […]
Leitsatz Die Wahl zum Oberbürgermeister ist für einen Angestellten im öffentlichen Dienst ein wichti-ger Grund im Sinne von § 50 Abs 2 BAT-O, Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge zu be-antragen.
Besitzstandswahrung für übertarifliche Ausgleichszulage - Sonderurlaub zur Kinderbetreuung
Tatbestand 1. Die Parteien streiten über den Anspruch auf eine übertarifliche Ausgleichs- bzw. Differenzzulage zur Besitzstandswahrung für eine frühere Leistungszulage. 2. Die Klägerin ist seit dem 1. August 1990 als Justizangestellte beim beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 Anwendung. Das Arbeitsverhältnis ruhte seit etwa 2000 bis einschließlich September 2008, dabei seit dem 23. September 2002 wegen Sonderurlaubs zur Kinderbetreuung. Die Klägerin wurde unmittelbar nach der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit am 1. Oktober 2008 einer Serviceeinheit des Amtsgerichts O zugeordnet, aber zunächst bis Ende Februar 2009 in der Datenerfassung eingesetzt. […]